Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Allgemeines

  1. Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge der Mohr Umwelttechnik GmbH und sonstige Leistungen gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt), einschließlich Beratungsleistungen. Sie greifen auch dann, wenn wir uns zukünftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht bei jedem Vertrag darauf berufen. Sie greifen auch, wenn sich unsere Bedingungen mit denen des AG widersprechen. Wir widersprechen allen anders lautenden Vertragsbestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unserer Vertragspartner.
  2. AG sind soweit rechtlich möglich und zulässig Privatpersonen (Verbraucher) und/oder Unternehmen und/oder Juristische Personen des öffentlichen Rechts und/oder einem öffentlichen rechtlichen Sondervermögen.
  3. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedienungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt-mangels besonderer Vereinbarung- mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  4. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden; Eigentum und Nutzungsrechte verbleiben bei uns. Vom Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen werden wir nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen
  5. Alle unsere Angebote sind freibleibend und 4 Wochen gültig. Wir werden nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung tätig.
  6. Verschlechtert sich der Zustand des Projektes in der Zuständigkeit des AG nach unserer Angebotsabgabe durch verzögerte Auftragserteilung und/oder unsachgemäße Lagerung von zu bearbeitenden Gütern, so sind wir an unser Angebot nicht mehr gebunden. 

2. Lieferung

  1. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt die Ausführungsfristfrist. Dies gilt nicht, wenn zuvor noch Dokumente oder Genehmigungen vom AG geliefert werden müssen. Verzögert sich die Lieferung bzw. der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden unsererseits, so gilt der schriftlich vereinbarte Tag der Fertigstellung als. Abnahmetag für die von uns erbrachten Leistungen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG aus diesen Abschlüssen voraus. Verletzt der AG sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir befugt, den uns entstandenen Schaden einschließlich angefallenen Mehraufwendungen zu verlangen.
  2. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die die termingerechte Fertigstellung des Auftrages verhindern, berechtigt uns, die Erfüllung übernommener Leistungen angemessen hinaus zu schieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der AG von dem Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er der Mohr Umwelttechnik GmbH eine angemessene Nachfrist gesetzt und schriftlich angemahnt hat, nach erfolgter Fristverstreichung werde er die Annahme verweigern. Die Mohr Umwelttechnik GmbH ist berechtigt, nicht näher bestimmte Leistungen an Projekten mit Subunternehmern zu bearbeiten. Die Auswahl und der Leistungsumfang unterliegen ausdrücklich der Mohr Umwelttechnik GmbH.

3. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Pauschalpreise
  2. Wir behalten uns vor, unsere Preise für Leistungen und Waren, soweit sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht oder geliefert werden sollen, den dann geltenden Lohn- und Materialkosten anzupassen. Es sei denn, es ist ausdrücklich ein Festpreis für die Dauer des Vertrages vereinbart. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

4. Versand und Verantwortungsbereiche

  1. Die Gefahr geht auf den AG über, in dem die Lieferung die Niederlassung verlässt bzw. in dem wir unsere Arbeiten vollendet haben. Sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über.
  2. Sofern wir den Transport übernommen haben, beauftragen wir grundsätzlich die günstigste und schnellste Lieferung. Mehrkosten, die aufgrund besonderer Weisung des AG entstanden sind, gehen zu Lasten des AG, wenn frachtfreie Lieferung beauftragt wurde.
  3. Wird die Lieferung auf Wunsch des AG hinausgezögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, gesondert in Rechnung stellen. Handelt es sich um Ware, die von uns bearbeitet wurde, so lagern wir kostenfrei bis max. 2 Wochen nach Abnahme. Kann der AG die Ware nicht wie vereinbart zurücknehmen, so sind wir berechtigt, zu Lasten des AG Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiter zu berechnen. Weiter hin sind wir berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu bestimmen und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des AG steht.
  4. Auf Wunsch des AG kann die Ware zu seinen Lasten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Elementarschäden sowie weitere Risiken versichert werden. 

5. Zahlungsbedingungen

  1. Wir sind berechtigt, abweichend vom § 632 BGB, Abschlagrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand oder im Stundenlohn abgerechnet werden, können innerhalb von 5 Werktagen abgerechnet werden.
  2. Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines AG ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist möglich.
  4. Eine Aufrechnung mit nicht rechtskräftig belegbaren Forderungen des AG ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht von Gegenforderungen, insofern diese nicht auf demselben Vertrag beruhen.
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des AG mindern, haben wir das Recht alle unsere Forderungen fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung durchzuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, auch untersagen wir dem AG in diesem Fall die Weiterveräußerung der Ware.
  6. Der AG verpflichtet sich, auf Verlangen der Mohr Umwelttechnik GmbH, die ihm als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten die die Mohr Umwelttechnik GmbH für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht erfüllungshalber abzutreten. Der AG darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns abtreten. 

6. Mängel, Gewährleistung

  1. Sichtbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Erbringung unserer Leistung schriftlich angemahnt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzumahnen. Die Mohr Umwelttechnik GmbH trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. AG müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der vertragswidrige Zustand der Leistung festgestellt wurde, uns über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der AG diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei arglistiger Täuschung. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den AG.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem Ermessen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Komponenten gehen in unser Eigentum über. Wird die Nachbesserung nicht von der Mohr Umwelttechnik GmbH in einem angemessenen Zeitraum ausgeführt, kann der AG eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitere Ansprüche des AG bestehen nicht.
  3. Zugesicherte Funktionen müssen ausdrücklich schriftlich benannt werden. Für das Fehlen zugesicherter Funktionen haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
    Eine darüberhinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nicht in Bezug.
  4. Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, Nachbesserung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind oder nach angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht. 

7. Haftung

  1. Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für uns selbst, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir:
    • außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
    • nur für den vertraglichen, vorhersehbaren Schaden
  2. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Wir haften nicht für Schäden des AG, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, die der AG versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des AG, sowie für Schäden, die der AG durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.
    Für Schäden, die nicht an der Lieferung oder Leistung selbst entstandenen sind haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz:
  • bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen haben
  • bei Mängeln der Lieferung oder Leistung, sowie nach Produkthaftungsgesetzt für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsplichten haften wir auch für nichtleitende Angestellte
  1. In den genannten Fällen – mit Ausnahme der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftiger weise vorhersehbaren Schaden und auf die Ersatzleistung unserer Versicherung beschränkt. Der Versicherungsschein sieht folgende Höchstentschädigungen je Schadensfall vor:
  • für Brand- und Explosionsschäden bis zu 000.000,–
  • für Personenschäden bis zu 000.000,–
  • für Sachschäden 000.000,–
  • für Bearbeitungsschäden 000.000,–
  • für Vermögensschäden bis zu 000.000,–

Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres stehen die genannten Beträge 3-fach zur Verfügung (für Umweltrisiken 1-fach) 

8. Gerichtstand / Salvatorische Klausel

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechts-Beziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtstand ist Kassel, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, den AG auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich und juristisch in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen auch Ansprüche aus Wechselnd Scheckverbindlichkeiten.
  5. Bei Meinungsverschiedenheiten zu diesen Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.

9. Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.
  2. Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.
  3. Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
  4. Der Auftraggeber haftet für den Verlust unsers es Equipments am Einsatzort bei Abwesenheit unserer Mitarbeiter. Dies gilt insbesondere für Diebstahl und Vandalismus.